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Dr. PROBST · Rechtsanwälte

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Schönheitsoperationen


Schönheitschirurgische Eingriffe


Wie jeder medizinische Eingriff in den Körper sind auch Schönheits- bzw. ästhetische Operationen oftmals risikoreich. Die Reaktionen und Folgen eines Eingriffs in den Körper sind nicht planbar und müssen nicht zwingend zu dem Erfolg führen, den man sich erhofft.

Ferner bestimmen die §§ 27 und 12 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V), dass Versicherte nur dann einen Anspruch auf Krankenbehandlung haben, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern.

Weiterhin müssen die Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürften also das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungsträger nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen (§ 12 SGB V). Hieraus folgt, dass ästhetische Operationen grundsätzlich nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung enthalten sind. Nur bei Eingriffen zur Korrektur einer stark von der Norm abweichenden Körperstelle oder medizinisch indizierten Eingriffen können daher die Krankenkassen die Kosten übernehmen.

Darüber hinaus regelt § 52 Absatz 2 SGB V, dass die Krankenkasse Versicherte in angemessener Höhe an den Kosten einer Krankenbehandlung beteiligen und das Krankengeld für die Dauer dieser Behandlung ganz oder teilweise versagen oder zurückfordern kann, wenn die Versicherten sich die Krankheit durch eine medizinisch nicht indizierte ästhetische Operation, eine Tätowierung oder ein Piercing zugezogen haben.

Also sollte man sich sehr genau überlegen, ob man das Risiko eines derartigen Eingriffs zu tragen bereit ist. So handelt es sich etwa beim Butolinium-Toxin um einen hochgiftigen auch als Biokampfgas verwendeten Stoff, bei dem ein hunderttausendstel Milligramm Botox tödlich wirken kann. Es wird jedoch bei der Faltenbehandlung verwandt und diese Behandlung oftmals sorglos verlangt. Mittlerweile finden sogar Botox-Partys statt, die der gemeinsamen Faltenbekämpfung dienen.

Ästhetische Eingriffe und Arztvertrag


Auch der Arztvertrag stellt bei ästhetischen Eingriffen einen Dienstvertrag dar. Man könnte zwar annehmen, beim ästhetisch-plastischen Eingriff schulde der Arzt im Unterschied zu einem Heileingriff einen bestimmten Erfolg. Diese Überlegung hat sich in der Praxis jedoch bis heute noch nicht durchgesetzt. Der Patient darf aber erwarten, dass die ärztliche Diagnostik, der operative ästhetisch-plastische Eingriff und die Nachsorge nach dem anerkannten und gesicherten Stand der medizinischen Wissenschaft durchgeführt werden. Demzufolge setzt die Schadensersatzpflicht bei ästhetischen Eingriffen eine schuldhafte Verletzung des Behandlungsvertrages, etwa einen konkreten Behandlungsfehler oder die Verletzung der Aufklärungspflicht, voraus.

Haftung bei ästhetischen Eingriffen


Ursache eines Misserfolgs oder eines nicht vom Patienten gewünschten Resultats muss jedoch nicht immer zwingend ein ärztlicher Behandlungsfehler sein. So kann sich ein Operationsrisiko auch durch Narben, Blutungen, Schwellungen, Infektionen und durch Dellen an Hüften und Po oder durch ein maskenhaftes Gesicht verwirklichen, ohne dass dem Arzt ein Vorwurf zu unterbreiten ist. Auch allergische Reaktionen auf Implantate können nicht ausgeschlossen werden. Demzufolge muss man die Ursachen eines misslungenen Eingriffs immer sorgsam prüfen. Hierbei kommt der Aufklärung bei ästhetischen Eingriffen ein hoher Stellenwert zu. Es ist nämlich nicht ausgeschlossen, dass der Patient bei einer ordnungsgemäßen Aufklärung den konkreten Eingriff nicht hätte durchführen lassen. In der Praxis gilt der Grundsatz, dass die Aufklärung umso ausführlicher und eindrücklicher sein muss, je weniger der ärztliche Eingriff medizinisch geboten ist. Über Erfolgsaussichten, Risiken und etwaige unerwünschte Folgen muss daher bei einem bloßen ästhetischen Bedürfnis des Patienten grundsätzlich „krass“ aufgeklärt werden.

Dienstleistungen


Wenn nach einem medizinischen Eingriff auf ästhetischem Gebiet der Patient den Vorwurf erhebt, der versprochene Erfolg sei nicht eingetreten und ursächlich sei nur ein Behandlungsfehler, unterstützen Sie PROBST · Rechtsanwälte aufgrund ihrer besonderen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen auf dem Fachgebiet des Medizinrechts bei der Abwehr dieser erhobenen Ansprüche. Ebenso begleiten Sie PROBST · Rechtsanwälte dann als Patient, wenn Ihnen etwa ein bestimmter und konkreter Erfolg sicher versprochen wurde, dieser nun nicht eintrat und Sie vor dem Eingriff nicht eindringlich auf den Eintritt des möglichen Misserfolgs hingewiesen worden sind. Denn im Schadensersatzprozess hat der Patient nachzuweisen, dass der Arzt die Behandlung und den Eingriff nicht nach den anerkannten medizinischen Regeln durchführte und dadurch seine Sorgfaltspflichten verletzt hat.

Kontakt


Ihre Ansprechpartner im Medizinrecht:

Rechtsanwältin Dr. med. Annette Probst

Ärztin sowie Fachanwältin für Medizinrecht und Sozialrecht

Rechtsanwalt Eckhard Probst

Fachanwalt für Arbeitsrecht, Medizinrecht und Verwaltungsrecht

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