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Dr. PROBST · Rechtsanwälte

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Arztstrafrecht


Einen weiteren Schwerpunkt im Medizinrecht stellt das Arztstrafrecht dar. In der Regel geht es oftmals darum, dass gegen den Arzt der Vorwurf einer fahrlässigen Tötung, fahrlässigen Körperverletzung, unterlassenen Hilfeleistung oder andere klassische Straftatbestände des Arztstrafrechts erhoben werden. Ferner gehören hierzu die Fälle, in denen etwa einem Arzt im Rahmen einer Ermächtigung die persönliche vertragsärztliche Versorgung übertragen wurde, diese aber von ihm auf Dritte delegiert und ihm im Anschluss an eine Prüfung der Vorhalt eines Abrechnungsbetrugs unterbreitet wird. Auch Vorwürfe, wie Vorteilsannahme bzw. Bestechlichkeit, gehören in diesen Bereich. Die Betroffenen befinden sich bei der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens in einer unangenehmen und für sie unbekannten Situation. Durch Unkenntnis werden vermeidbare Fehler gemacht, die „teuer zu stehen kommen können“.

Approbation


Darüber hinaus sollten strafrechtliche Belange aus dem Privatbereich nicht übersehen werden. Denn nicht nur berufliches Fehlverhalten kann dazu führen, dass die Approbation des Arztes ernsthaft gefährdet ist. Bei Vorwürfen eines strafbewehrten Verhaltens wird grundsätzlich auch die zuständige Ärztekammer Einsicht in die Ermittlungsakten erhalten und von Amts wegen tätig werden.

Dienstleistung


PROBST · Rechtsanwälte unterstützen Sie, wenn Sie überraschend mit derartigen Vorwürfen konfrontiert werden. Soweit also der Verdacht im Raum steht, sollten Sie sich grundsätzlich immer rechtsanwaltlich beraten lassen, bevor Sie Angaben und Erklärungen gegenüber Dritten und Ermittlungsbehörden abgeben.

 

Kontakt


Ihre Ansprechpartner im Medizinrecht:

Rechtsanwältin Dr. med. Annette Probst

Ärztin sowie Fachanwältin für Medizinrecht und Sozialrecht

Rechtsanwalt Eckhard Probst

Fachanwalt für Arbeitsrecht, Medizinrecht und Verwaltungsrecht

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