Berufsrecht und Ärztekammern
- Muss die Errichtung einer Gemeinschaftspraxis der Ärztekammer angezeigt werden?
- Was ist bei personellen Veränderungen in einer Berufsausübungsgemeinschaft zu beachten?
- Wie verhalte ich mich, wenn ich als Zeuge in einem gerichtlichen Verfahren geladen werde und mein Patient mich nicht von der ärztlichen Pflicht zur Verschwiegenheit entbunden hat?
- Ein Patient verlangt die Herausgabe der Patientendokumentation. Was ist zu beachten?
- Wie ist mit der Patientendokumentation zu verfahren, wenn ich meine Praxis veräußert habe?
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Teilnahme am Marktgeschehen und Wettbewerb
Das Berufsrecht der freien Berufe unterliegt einem ständigen Wandel. Dies betrifft auch den Heilberuf. Ihm wurde früher jede kommerzielle Teilhabe am Markt untersagt. So wurde früher werbend keine der anlassunabhängigen Anzeigen von den Berufskammern gestattet. Heute ist nicht nur aufgrund der liberalisierenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und europarechtlicher Einflüsse eine andere rechtliche Betrachtung der Betätigung der Heilberufe am Markt angezeigt.
Berufsordnung und Werbung
Die maßgebenden gerichtlichen Entscheidungen haben auch in den ärztlichen Standesorganisationen zu einem Umdenken und zu Änderungen in den Berufsordnungen geführt. Sanktionslos bleiben heute grundsätzlich etwa Werbemaßnahmen, soweit ein sachlicher Informationsgehalt der Werbung innewohnt. Wann dies der Fall ist, sollte jedoch im konkreten Fall ermittelt werden. Ebenso werden heute bestimmte Formen der Berufsausübungsgemeinschaften gestattet, die damals undenkbar gewesen wären. Mit den Änderungen wurden ferner Rechte der Patienten auf Einsicht in die Patientendokumentation gewährleistet, die durch das Bundesverfassungsgericht mit dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten gerechtfertigt worden sind. Dennoch sind weiterhin viele Pflichten und Obliegenheiten des Arztes zu beachten, die in den Berufsordnungen ihren Niederschlag fanden. Hieraus lassen sich etwa Pflichten hinsichtlich der Patientendokumentation ableiten, wenn die ärztliche Tätigkeit aufgegeben wird oder aber eine Berufsausübungsgemeinschaft ihre gemeinsame Tätigkeit beendet.
Dienstleistung
PROBST · Rechtsanwälte unterstützten Sie bei geplanten Werbemaßnahmen, um im Vorfeld Auseinandersetzungen mit den Berufskammern zu vermeiden und Ihnen Ihre Rechtsansprüche zu sichern. Ferner begleiten wir Sie, wenn Sie Auseinandersetzungen mit der Ärztekammer befürchten oder diese bereits begonnen haben. Ebenso unterstützen wir Sie präventiv, soweit Sie befürchten, etwaige Maßnahmen könnten berufsrechtlich beanstandet werden. Selbstverständlich betreuen PROBST · Rechtsanwälte Sie auch in Fällen, bei denen das ärztliche Berufs- und Standesrecht sowie approbationsrechtliche Fragestellungen im Vordergrund stehen.
Kontakt
Ihr Ansprechpartner im Berufsrecht:
Rechtsanwalt Eckhard Probst
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Medizinrecht und Verwaltungsrecht