Praxisgründung, - abgabe und -übernahme
- Wie gestalte ich einen Vertrag über die Errichtung einer Gemeinschaftspraxis?
- Was geschieht mit den Patientendaten bei der Trennung einer Gemeinschaftspraxis?
- Muss jede Errichtung, Veränderung oder Beendigung einer Berufsausübungsgemeinschaftspraxis der für mich zuständigen Ärztekammer mitgeteilt werden? Welche Form ist zu beachten?
- Wann ist der Zulassungsausschuss bei der Beendigung einer Gemeinschaftspraxis zu unterrichten?
- Welche Rechte ergeben sich für mich aus einer sogenannten Fortsetzungsklausel bei Kündigung eines Gesellschafters?
- Sind Konkurrenzschutzklauseln schlechterdings nicht mehr zulässig?
- Wie wandelt man eine Praxisgemeinschaft in eine Gemeinschaftspraxis um?
- Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, wenn ich ein Medizinisches Versorgungszentrum mit Kollegen/-innen errichten möchte?
- Ist ein Vertragsarztsitz veräußerlich?
- Der Zulassungsausschuss überträgt den Vertragsarztsitz nicht meinemn ausgewählten Vertragspartner. Kann ich nach der Entscheidung und vor Zustellung der Entscheidung die Ausschreibung zurückziehen?
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Einzelpraxis, Berufsausübungsgemeinschaft, Medizinisches Versorgungszentrum
Die Errichtung einer eigenen Praxis stellt regelmäßig einen besonderen Lebensabschnitt für eine Ärztin oder einen Arzt dar. In Betracht kommt hier die Neuerrichtung einer Praxis oder aber auch die Übernahme einer Praxiseinheit. Daneben besteht für sie auch die Möglichkeit, in eine Berufsausübungsgemeinschaft einzutreten oder aber mit Kollegen/-innen eine entsprechende Gemeinschaft zu gründen. Möglich ist auch, soweit bereits die vertragsärztliche Zulassung gewährleistet wurde, die vertragsärztliche Versorgung durch die Gründung eines Medizinischen Versorgungszentrums zu gewährleisten.
Konzeption
Unabhängig davon, für welche Variante man sich auch entscheidet, z. B. etwa dafür eine Praxis abzugeben, sind bei der Umsetzung der Entscheidung vielfache zivilrechtliche, medizinrechtliche sozialrechtliche und arbeitsrechtliche Aspekte zu berücksichtigen. So sollte ein Gründungskonzept mit Angaben etwa über den Standort und die Praxisräume, Parkplätze, öffentliche Verkehrsmittel, die Lage der Praxis im Erdgeschoss, die Patientenstruktur, die Finanzierung und die Laufzeit etwaiger Kredite nebst deren Tilgung, die Steuern und Praxiskosten erstellt werden. Neben der betriebswirtschaftlichen Gesamtschau sollte ferner eine rechtliche Absicherung für den Weg in die Selbstständigkeit, die Abgabe einer Praxis oder für das Ausscheiden aus einer Berufsausübungsgemeinschaft erfolgen.
Dienstleistungen
PROBST · Rechtsanwälte unterstützen Sie aufgrund ihrer besonderen theoretischen Kenntnisse und besonderen praktischen Erfahrungen auf den Fachgebieten des Arbeits-, Medizin- und Sozialrechts bei der Neuerrichtung einer Einzel- oder Gemeinschaftspraxis, bei der Veräußerung oder der Übernahme einer Praxis, beim Ausscheiden aus einer Berufsausübungsgemeinschaft sowie bei der Errichtung eines Medizinischen Versorgungszentrums.
Kontakt
Ihre Ansprechpartner im Medizinrecht:
Dr. med. Annette Probst
Rechtsanwältin und Ärztin sowie
Fachanwältin für Medizinrecht und Sozialrecht
Eckhard Probst
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Medizinrecht und Verwaltungsrecht