Herzlich Willkommen!

Dr. PROBST · Rechtsanwälte

Sozietät von Rechtsanwälten · Fachanwälten · Mediatoren in Rostock
 

Privat- und Zivilrecht


Mit dem Zivilrecht wird synonym das privatrechtliche Rechtsgebiet umschrieben, das die rechtlichen Beziehungen natürlicher und/oder juristischer Personen im Gleichordnungsverhältnis untereinander bestimmt. Im engeren Sinn wird auch das bürgerliche Recht als Zivilrecht bezeichnet. Dieses enthält jedoch nicht alle Regelungen im Zusammenhang mit Privatrechtssubjekten, sodass die Gesamtheit aller Normen auch als Privatrecht bezeichnet wird.

Das Zivil- oder Privatrecht ist vom öffentlichen Recht und dem Strafrecht ebenso abgrenzbar, wie etwa das private Wirtschaftsrecht vom Wirtschaftsverwaltungsrecht und Wirtschaftsstrafrecht. Die Gleichordnung oder Freiheit im Privatrecht bedeutet nicht, dass nicht Abhängigkeiten der Personen untereinander bestehen können. Allein vertragliche Absprachen können diese begründen. Auch Zwänge anderer Rechtsgebiete können dazu führen, dass völlig freie Absprachen nicht getroffen werden. Man denke etwa an Arbeitssuchende, die zur Vermeidung von öffentlich-rechtlichen Sanktionen bestimmte Rechtsverhältnisse eingehen müssen.

Unten führen wir beispielhaft unterschiedliche Teilgebiete des Privatrechts auf, die sich je nach Umfang mittlerweile wiederum zu speziellen Rechtsgebieten entwickelt haben.

Erbrecht


Das Erbrecht betrifft grundsätzlich alle Normen, welche die privatrechtlichen und vermögensrechtlichen Folgen des Todes eines Menschen regeln. Mit dem Tod eines Menschen endet dessen Rechtsfähigkeit, also die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Deshalb tritt nach dem Tode eines Menschen auch ein anderes Rechtssubjekt, der Erbe, die Erbin oder die Erbengemeinschaft an seine Stelle und wird/werden Träger der mit dem Tode nicht erloschenen Rechte und Pflichten des Erblassers.

Behandelt werden im Erbrecht alle Rechtsnormen die sich mit Übergang des Vermögens einer Person mit ihrem Versterben auf eine oder mehrere andere Personen befassen. Ferner befasst sich das Erbrecht mit den Rechten, aufgrund derer Verfügungen über das eigene Vermögen für den Fall des eigenen Todes getroffen werden sowie mit Ansprüchen der Begünstigten derartiger Verfügungen. Artikel 14 des Grundgesetzes garantiert und sichert die Testierfreiheit des Erblassers. PROBST · Rechtsanwälte unterstützten Sie, wenn Sie beabsichtigen, eine Verfügung für den Fall Ihres Todes zu treffen oder aber wenn Sie Erbe geworden sind oder sich mit der Überlegung befassen, ein Erbe auszuschlagen. Ebenfalls helfen wir Ihnen, soweit Sie etwa meinen, eine letztwillige Verfügung (Testament) ist nicht rechtmäßig zustande gekommen. 

Familienrecht


Das Familienrecht befasst sich mit den Rechtsverhältnissen der durch Ehe, Lebenspartnerschaft, Familie und Verwandtschaft miteinander in Beziehung stehenden Personen. Ferner fallen hierunter Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Vormundschaft, Pflegschaft und der Betreuung. So enthält das Familienrecht Regelungen über das Eingehen von Ehen und Lebenspartnerschaften, deren Aufhebung, das eheliche oder lebenspartnerschaftliche Güterrecht, die Scheidung und deren Folgen, wie Unterhalt und Versorgungsausgleich. Darüber hinaus behandelt das Familienrecht die Unterhaltspflichten und Unterhaltsrechte von Eltern, Kindern sowie Verwandten und die Adoption. Streitigkeiten werden grundsätzlich dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht zur Entscheidung angetragen. Dennoch sollte man bereits im Vorfeld einvernehmliche Lösungen für die entstandenen Probleme suchen.

Miet- und Pachtrecht


Das Mietrecht betrifft Verträge, die die Überlassung von beweglichen und unbeweglichen Sachen oder Sachteilen , die gebrauchstauglich sind (etwa Werbeflächen) gegen Entgelt betreffen. Zu diesem Rechtsbereich gehören insbesondere die Wohn- und Gewerberaummiete. Das Pachtrecht ist weiter gefasst, da es neben dem Gebrauch der Sache auch die Nutzung der Erträge und Früchte in der Pachtzeit gestattet. Für Pachtverträge sind neben den Regelungen zum Pachtrecht die Vorschriften zum Mietrecht grundsätzlich entsprechend anwendbar. Neben den mietvertraglichen Bestimmungen gelten für alle Mietverhältnisse auch die Rechtsvorschriften über die Gestaltung von Formularverträgen. Wird der Gebrauch einer Sache jedoch unentgeltlich gestattet, etwa die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung einer Wohnungen, handelt es sich nicht um einen Mietvertrag, sondern einen Leihvertrag. Das deutsche Miet- und Pachtrecht ist sehr umfangreich und für den juristischen Laien in seiner Differenziertheit oftmals schwer zu durchschauen. So gibt es ferner gemischte Verträge, wie etwa einen Heimvertrag, der neben mietvertraglichen Elementen auch dienstvertragliche Regelungen enthält. PROBST · Rechtsanwälte unterstützen Sie als Vermieter oder Mieter bei rechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit Ihrem Mietverhältnis oder Pachtverhältnis. Bei vertraglichen Störungen, seien es Mängel oder die Nichterfüllung von Hauptleistungspflichten, treten wir für Ihre rechtlichen Interessen ein.

 
Dr. PROBST · Rechtsanwälte