Arbeitsförderungsrecht SGB III
- Wann habe ich Anspruch auf Arbeitslosengeld?
- Was ist eine Sperrzeit - wann bekomme ich eine Sperrzeit?
- Wann ruht mein Anspruch auf Arbeitslosengeld?
- Wann muss ich mich unverzüglich und persönlich arbeitssuchend melden?
- Womit muss ich rechnen, wenn ich mir angebotene Maßnahmen, insbesondere eine Arbeit, ablehne?
- Wann habe ich Anspruch auf Insolvenzgeld?
- Was versteht man unter Erstattungspflicht des Arbeitgebers?
- Wann werden Leistungen an Arbeitgeber erbracht?
- Was ist bei der Beschäftigung von Ausländern zu beachten?
- Bin ich zum Schadensersatz verpflichtet, wenn ich Melde- und Auskunftspflichten nicht nachkomme?
- Wie reagiere ich, wenn die Bundesagentur geleistete Zahlungen zurückfordert?
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Arbeitslosenversicherung, Leistungen und Maßnahmen
Das Arbeitsförderungsrecht wurde zum 1. Januar 1998 in das Sozialgesetzbuch als Drittes Buch (SGB III) eingegliedert. Es löste das Arbeitsförderungsgesetz (AFG) ab. Im SGB III ist die Arbeitslosenversicherung einschließlich der hierauf beruhenden Leistungen geregelt. Es enthält sämtliche Leistungen und Maßnahmen zur Arbeitsförderung.
Leistungen
Das Sozialgesetzbuch III bietet einerseits die Grundlage für die Tätigkeit der Bundesagentur für Arbeit und der Arbeitsagenturen und enthält andererseits die Regelungen zur Arbeitslosenversicherung. Die sich hieraus ergebenden Leistungen werden in die Bereiche
- Leistungen an Arbeitnehmer,
- Leistungen an Arbeitgeber und
- Leistungen an Träger unterteilt.
Vorrangiges Ziel ist die Förderung der Beschäftigung.
Ergänzende Regelungen
Ergänzt wird das SGB III durch eine Vielzahl weiterer Gesetze, wie etwa das Zweite Sozialgesetzbuch (SGB II), womit die Grundsicherung erwerbsfähiger Hilfebedürftiger über die Arbeitslosenversicherung hinaus geregelt wird. Die Förderung der Beschäftigung oder deren Erhalt, die soziale Sicherung besonderer Personengruppen und die Einhaltung der Ordnung auf dem Arbeitsmarkt werden daneben vom Altersteilzeitgesetz, vom Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) oder vom Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) flankiert.
Kontakt
Ihre Ansprechpartner im Arbeitsförderungsrecht:
Rechtsanwältin Dr. med. Annette Probst
Ärztin sowie Fachanwältin für Medizinrecht und Sozialrecht
Rechtsanwalt Eckhard Probst
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Medizinrecht und Verwaltungsrecht