Gesetzliche Rentenversicherung SGB VI
- Welcher Personenkreis ist versichert?
- Was ist Altersrente und was vorgezogene Altersrente?
- Kann ich mich freiwillig versichern?
- Wann erhalte ich Rente wegen Erwerbsunfähigkeit?
- Was ist eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit?
- Wartezeit - was ist dies?
- Was versteht man unter Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - wer hat hierauf Anspruch?
- Wann erhalte ich Leistungen zur Rehabilitation?
- Meine Erwerbsunfähigkeit ist durch einen Berufsunfall verursacht worden - an welche Behörde wende ich mich?
- Der Träger der Rentenversicherung will mir nicht helfen - was kann ich unternehmen?
- ...
Rententypen
Wie die Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung ist die gesetzliche Rentenversicherung Teil des gesetzlichen Versicherungssystems zur Alterssicherung der abhängig Beschäftigten. Geregelt wird die Rentenversicherung im Sechsten Sozialgesetzbuch (SGB VI). Versichert sind das Alter, die verminderte Erwerbsfähigkeit und der Tod. Der Rentenversicherungsträger erbringt Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten, Erziehungsrenten sowie Hinterbliebenenrenten. Ferner erbringt der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen bei der medizinischen und beruflichen Rehabilitation zur Wiederherstellung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit sowie zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Persönliche und versicherungsrechtliche Voraussetzungen
Um die Leistungen erhalten zu können, müssen regelmäßig sogenannte persönliche und versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sein. Eine wesentliche versicherungsrechtliche Voraussetzung ist die Erfüllung der Wartezeit. Beispiel für eine persönliche Voraussetzung ist das Vorliegen einer Erwerbsminderung, um die hiermit begründete Rente tatsächlich beziehen zu können. Gerade bei der Erwerbsminderung gibt es oftmals Streit, ob die Voraussetzungen vorliegen. Eine teilweise Erwerbsminderung tritt erst ein, wenn das Leistungsvermögen des Betroffenen für alle Tätigkeiten auf weniger als sechs Stunden pro Tag herabgesunken ist. Soweit die so erwerbsgeminderte Person jedoch nicht nach 6 Monaten vermittelt werden konnte, tritt grundsätzlich die volle Erwerbsminderungsrente ein.
Kontakt
Ihre Ansprechpartnerin im Rentenversicherungsrecht:
Rechtsanwältin Dr. med. Annette Probst
Ärztin sowie Fachanwältin für Medizinrecht und Sozialrecht