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Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)


Förderung, Entwicklung, Erziehung


Die Bestimmungen zur Kinder- und Jugendhilfe befassen sich mit den Leistungen und Aufgaben öffentlicher und freier Träger zugunsten junger Menschen und deren Familien. Sie finden sich im Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG), wobei das Achte Sozialgesetzbuch (SGB VIII) den Artikel 1 des KJHG darstellt. Demzufolge ergeben sich die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe aus den Bestimmungen des SGB VIII. Angestrebt wird die Verwirklichung des Rechts der Kinder und Jugendlichen auf Förderung ihrer Entwicklung und auf Erziehung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten. Darüber hinaus sollen Benachteiligungen abgebaut und positive Lebensbedingungen junger Menschen und ihrer Familien geschaffen und erhalten werden. Grundsätzlich gilt hierbei, dass die Eltern das Recht und die Pflicht zur Erziehung und Pflege ihrer Kinder haben, wobei die staatliche Gemeinschaft darüber wacht, dass das Recht der Kinder auch gewährleistet wird.

Adressaten


Die Kinder- und Jugendhilfe richtet sich einerseits an junge Menschen unter 27 Jahren, also Kinder unter 14 Jahren, Jugendliche im Alter zwischen 14 und 18 Jahren, Heranwachsende im Lebensalter von 18 und 21 Jahren sowie junge Volljährige zwischen 18 und 27 Jahren, und anderseits an Personensorgeberechtigte.

Leistungen


Wesentliche Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind die Jugendarbeit, die Jugendsozialarbeit und der erzieherische Kinder- und Jugendschutz (§ 11 ff. SGB VIII). Hinzu kommen die Förderung der Erziehung in der Familie (§ 16 SGB VIII), die Unterstützung bei der Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge bei Trennung und Scheidung (§ 17 SGB VIII) und die Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts (§ 18 SGB VIII). Des Weiteren sind die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen, die Tagespflege sowie die Hilfe zur Erziehung, die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche oder die Hilfe für junge Volljährige vorgesehen.

Dienstleistung


Haben Sie Fragen Zum Kinder- und Jugendhilferecht, werden Ihnen unberechtigt Leistungen verweigert oder ist ein behördlicher Streit entbrannt, den Sie allein nicht mehr beherrschen können, beraten und unterstützen Sie PROBST Rechtsanwälte gern mit ihren erworbenen besonderen theoretischen Kenntnissen und praktischen Erfahrungen.

Kontakt


Ihre Ansprechpartnerin im Sozialrecht:

Rechtsanwältin Dr. med. Annette Probst

Ärztin sowie Fachanwältin für Medizinrecht und Sozialrecht

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