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Dr. PROBST · Rechtsanwälte

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Kindergeld


Zweck


Das Kindergeld ist einerseits ein Ausgleich für die Besteuerung des Existenzminimums von Kindern und andererseits eine Sozialleistung der Familienförderung. Während für die unbeschränkt Steuerpflichtigen die §§ 31 ff., 62 ff. Einkommenssteuergesetz (EStG) gelten, richtet sich der Anspruch für beschränkt Steuerpflichtige nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG).

Anspruchsberechtigung


Die Anspruchsberechtigung ist in jedem Einzelfall zu prüfen. Die Leistungen werden mindestens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erbracht, wobei es bei minderjährigen Kindern grundsätzlich keine Rolle spielt, ob das Kind eigenes Einkommen hat. Bei Kindern, die älter als 18 Jahre sind, sind in jedem Einzelfall die Besonderheiten zu berücksichtigen, die sehr unterschiedlich sein können. Für behinderte Kinder, die sich aufgrund ihrer Behinderung nicht selbst unterhalten können, besteht grundsätzlich Kindergeldanspruch ohne altersmäßige Begrenzung. Das BKGG sieht dagegen für behinderte Kinder, die Leistungen an sich beanspruchen, Einschränkungen vor.

Kindergeld und Leistungen nach dem SGB II


Wenn das Kindergeld nicht von den Kindern selbst zur Deckung ihres eigenen Bedarfs benötigt wird, ist das Kindergeld bei Empfängern von Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) als Einkommen zu berücksichtigen.

Wird Ihnen Kindergeld verweigert, sind Sie behindert und wird Ihnen erklärt, Sie können Zahlung der Leistung nicht an sich fordern oder stellen sich Ihnen andere Fragen im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Kindergeld, unterstützen Sie PROBST Rechtsanwälte gern mit ihren erworbenen besonderen theoretischen Kenntnissen und praktischen Erfahrungen.

 

Kontakt


Ihre Ansprechpartnerin im Sozialrecht:

Rechtsanwältin Dr. med. Annette Probst

Ärztin sowie Fachanwältin für Medizinrecht und Sozialrecht

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