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Wirtschaftsverwaltungsrecht


Mit dem Wirtschaftsrecht wird generell die Gesamtheit aller privatrechtlichen, strafrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Rechtsnormen und Maßnahmen, mit denen der Staat auf die Rechtsbeziehungen der am Wirtschaftsleben Beteiligten untereinander und im Verhältnis zum Staat einwirkt, beschrieben. Es stellt den Oberbegriff für das Recht des Wirtschaftsverkehrs sowie die rechtliche Grundlage der Wirtschaftspolitik dar.


Das Wirtschaftsrecht besteht grundsätzlich aus zwei Rechtsnormbereichen, und zwar

und könnte territorial in die Bereiche

untergliedert werden.

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Grundfreiheiten und Grundrechte


Auf europäischer Ebene haben die den Mitgliedstaaten und ihren Bürgern garantierten Grundfreiheiten, wie die geschützte Freizügigkeit für Personen, Waren, Dienstleistungen und Kapital, unter Aufhebung der nationalen „Binnen-Grenzen“ einen erheblichen Einfluss auf das Wirtschaftsrecht. Nationalstaatliche Maßnahmen haben diese Grundfreiheiten zu wahren und dürfen in diese Rechte nicht grundlos eingreifen.

Ebenso müssen bei staatlichen Maßnahmen die Grundrechte beachtet werden. Zu nennen sind in diesem Zusammenhang etwa die Berufsfreiheit (Art. 12 Absatz 1 GG), die Eigentumsgarantie (Art. 14 GG), die Koalitionsfreiheit (Art. 9 Absatz 3 GG) oder die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Absatz 1 GG). Sie gelten nicht nur für natürliche Personen, sondern schützen grundsätzlich über Art. 19 Absatz 3 GG auch inländische juristische Personen, soweit die Grundrechte ihrem Wesen nach auf sie anwendbar sind.

Rechtsbereiche

Das öffentliche Wirtschaftsrecht findet sich unter Berücksichtigung der europäischen Verträge und Bestimmungen einschließlich des nationalen Rechts ohne Anspruch auf Vollständigkeit unter anderem in folgenden Rechtsbereichen wieder:



Hansestadt Rostock

 
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