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Gaststättenrecht


Gaststättengesetz


Das Gaststättenrecht ist Teil des besonderen Verwaltungsrechts. Allgemein wird bemängelt, dass mit Wechsel der Zuständigkeit auf die Länder die Europatauglichkeit des Gaststättenrechts nicht gefördert wurde. Jedenfalls muss heute für das jeweilige Bundesland überprüft werden, inwieweit Verordnungen zum Gaststättengesetz oder sonstige Regelungen auf diesem Rechtsgebiet erlassen wurden. Das Gaststättengesetz (GastG) bzw. die landesrechtlichen Bestimmungen stellen gewerberechtliche Spezialgesetze dar. Regelmäßig werden nach § 1 GastG nur solche Betriebe erfasst, die als stehendes Gewerbe entsprechend dem Titel II ("Stehendes Gewerbe") der GewO betrieben werden. Ausnahmsweise kann auch im Reisegewerbe ein Gaststättengewerbe ausgeübt werden, und zwar dann, wenn der Betrieb nach Art, Anlage und Einrichtung im Wesentlichen mit einem stehenden Gewerbebetrieb vergleichbar ist. Das ist nach § 1 Abs. 2 GastG dann der Fall, wenn für die Dauer einer Veranstaltung (z. B. eines Volksfestes) von einer „ortsfesten Betriebsstätte“ aus Getränke oder Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden (Reisegaststättengewerbe).

Erlaubnis


Grundsätzlich bedarf derjenige einer Erlaubnis, der ein Gaststättengewerbe betreiben will (§ 2 Abs. 1, Satz 1 GastG). Ausnahmen bestimmt § 2 Abs. 2 GastG für die Verabreichung von alkoholfreien Getränken, unentgeltlichen Kostproben, zubereiteten Speisen sowie von Speisen und Getränken in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb aufgrund der Annahme geringerer Gefährlichkeit für den zu schützenden Personenkreis (etwa das Frühstück in einem Hotel).

Die Erlaubnis wird nur auf Antrag erteilt. Sie bedarf als Erlaubnisurkunde der Schriftform. Die Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung spiegeln sich in den Versagungsgründen wider. Es kommt insoweit auf die persönlichen Verhältnisse und Fähigkeiten der Antragsteller an. Sie müssen zuverlässig sein und weiterhin die für den Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse nachweisen. Damit handelt es sich um personengebundene Voraussetzungen der Gewerbeausübung. Darüber hinaus knüpfen die weiteren Versagungsgründe (so § 4 Abs. 1 Nr. 2, 2 a und Nr. 3 GastG) an bestimmte sachliche Umstände, wie die Lage, Beschaffenheit oder Ausstattung der Betriebsräume sowie die örtliche Situation, an. Hierdurch sind sachgebundene Voraussetzungen der Gewerbetätigkeit angesprochen. Daher bedarf es sowohl personengebundener als auch sachgebundener Voraussetzungen, um die begehrte Gaststättenerlaubnis zu erhalten. Demzufolge handelt es sich um eine gemischte Konzession und/oder sachgebundene Personalerlaubnis.

Vorläufige Erlaubnis


Wenn jemand etwa von einem Dritten einen Gaststättenbetrieb übernehmen will, kann eine „vorläufige Erlaubnis“ erteilt werden. Hierdurch soll die Betriebskontinuität, insbesondere der Kundenstamm, erhalten bleiben. Allerdings steht die Erteilung der vorläufigen Gaststättenerlaubnis im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Die vorläufige Erlaubnis ist mit einem Widerrufsvorbehalt zu versehen, dem jedoch angesichts des Gesetzeswortlauts lediglich deklaratorische Bedeutung beigemessen wird.

 

Widerruf und Rücknahme


Die Gaststättenerlaubnis ist beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zurückzunehmen und kann ferner widerrufen werden. Das GastG enthält zwingende Rücknahmegründe. Werden der Behörde etwa Tatsachen bekannt, die darauf schließen lassen, dass der Gewerbetreibende zum Zeitpunkt der Erteilung nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besaß, dann „ist“ die Erlaubnis zurückzunehmen. Ein Ermessen ist der Behörde insoweit nicht eingeräumt. Ferner kann die Erlaubnis widerrufen werden, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die eine Versagung der Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit rechtfertigen würden. Mit der rechtswirksamen Rücknahme oder dem rechtskräftigen Widerruf erlischt die Erlaubnis.

Kontakt


Ihr Ansprechpartner im Verwaltungsrecht:

Rechtsanwalt Eckhard Probst

Fachanwalt für Arbeitsrecht, Medizinrecht und Verwaltungsrecht

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