Gesellschaftsrecht
- Welche Rechtsform sollte für unsere Gesellschaft gewählt werden?
- Wie viele Personen sollten Gründungsmitglieder sein und den Betrieb führen?
- Welche Haftungsformen und welche Haftungsbeschränkungen gibt es?
- Bestehen Möglichkeiten, die Haftung zu beschränken?
- Ist es möglich, die Haftung gegenüber Dritten auf das Gesellschaftsvermögen zu beschränken?
- Welche Gründungskosten fallen an?
- Ist für unser Projekt die Errichtung einer Personengesellschaft sinnvoll?
- Welche Gründungskosten fallen an?
- Mit welchem Kapitalbedarf muss ich oder müssen wir rechnen?
- Was versteht man unter Mindestkapital?
- Welchen Firmennamen muss oder kann man wählen?
- Sind Phantasienamen gestattet?
- Besteht für jede Rechtsform eine Eintragungspflicht im Handelsregister?
- ...
Gesellschaftsrechtliche Vereinigungen
Das Gesellschaftsrecht befasst sich im Wesentlichen mit den privatrechtlichen Personenvereinigungen, die mit dem Ziel einen bestimmten Zweck zu erreichen durch Rechtsgeschäft errichtet werden. Neben den nationalen gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen gilt in Deutschland, wie in anderen Mitgliedsstaaten, das gemeinsame Gesellschaftsrecht der EU-Mitgliedsstaaten.
Gesellschaftsrechtliche Vereinigungen sind u. a. die in §§ 705 ff. BGB geregelte Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Personenhandelsgesellschaft (105 ff. HGB), die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbHG), die Aktiengesellschaft (AktG), die Genossenschaft (GenG), die Partnerschaftsgesellschaft (PartGG), der Verein (§§ 21 ff. BGB) und Zusammenschlüsse, wie etwa die GmbH & Co KG.
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) stellt außerhalb der im Handelsgesetzbuch vorgesehenen Gesellschaften eine häufig vorkommende Personenvereinigung dar. Zu ihrer Errichtung bedarf es drei Voraussetzungen. Es muss sich um einen Zusammenschluss mehrerer Personen durch Vertrag handeln. Ferner ist der Zusammenschluss darauf ausgerichtet, einen erlaubten Zweck zu verfolgen. Darüber hinaus haben sich die Vertragspartner zu verpflichten, den gemeinsamen Zweck zu fördern.
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) stellt außerhalb der im Handelsgesetzbuch vorgesehenen Gesellschaften eine häufig vorkommende Personenvereinigung dar. Zur ihrer Errichtung bedarf es drei Voraussetzungen. Es muss sich um einen Zusammenschluss mehrerer Personen durch Vertrag handeln. Ferner ist der Zusammenschluss darauf ausgerichtet, einen erlaubten Zweck zu verfolgen. Darüber hinaus haben sich die Vertragspartner zu verpflichten, den gemeinsamen Zweck zu fördern.
Gesellschaftsformen
Unterschieden werden die Gesellschaften beispielsweise in Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften und Körperschaften ohne notwendige Kapitalstruktur.
Während die Personengesellschaften - mit Ausnahme der sogenannten stillen Gesellschaft - von ihrem Mitgliederbestand unabhängige Träger von Rechten und Pflichten sind und keine juristischen Personen darstellen, handelt es sich bei Kapitalgesellschaften um juristische Personen. Dagegen sind die rechtsfähige Stiftung und der eingetragene Verein (e. V.), ohne Kapitalgesellschaften zu sein, ebenfalls eigenständige juristische Personen.
Kapitalgesellschaften sind u. a. die
- Aktiengesellschaft (AG),
- eingetragene Genossenschaft (eG),
- Europäische Aktiengesellschaft (SE),
- Europäische Genossenschaft (SCE),
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH),
- Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA),
- Reit-AG, die als Aktiengesellschaft ausschließlich im Immobiliensektor tätig ist,
- ...
Zu den Personengesellschaften gehören u. a.
- Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV),
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR),
- Kommanditgesellschaft (KG),
- offene Handelsgesellschaft (oHG),
- Partenreederei,
- Partnerschaftsgesellschaft (PartG),
- die stille Gesellschaft,
- …
Mischformen
Ferner gibt es gesellschaftsrechtliche Mischformen, bei denen eine Kapitalgesellschaft oder eine Stiftung als persönlich haftende Gesellschafterin einer Personengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) auftritt, wie u. a.
- die AG & Co. KG,
- die AG & Co. KGaA,
- die AG & Co. OHG,
- die GmbH & Co.,
- die GmbH & Co. KG,
- die GmbH & Co. KGaA,
- die GmbH & Co. OHG,
- die Stiftung & Co. KG,
- ...
Dienstleistung
Wollen Sie eine Gesellschaft errichten, in eine Gesellschaft eintreten, aus einer Gesellschaft ausscheiden oder sollen Sie als Geschäftsführer einer Gesellschaft berufen werden und möchten Sie den Ihnen vorgeschlagenen Dienstvertrag prüfen lassen, unterstützen Sie PROBST · Rechtsanwälte.