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Gesellschaftsrecht


Gesellschaftsrechtliche Vereinigungen


Das Gesellschaftsrecht befasst sich im Wesentlichen mit den privatrechtlichen Personenvereinigungen, die mit dem Ziel einen bestimmten Zweck zu erreichen durch Rechtsgeschäft errichtet werden. Neben den nationalen gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen gilt in Deutschland, wie in anderen Mitgliedsstaaten, das gemeinsame Gesellschaftsrecht der EU-Mitgliedsstaaten.

Gesellschaftsrechtliche Vereinigungen sind u. a. die in §§ 705 ff. BGB geregelte Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Personenhandelsgesellschaft (105 ff. HGB), die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbHG), die Aktiengesellschaft (AktG), die Genossenschaft (GenG), die Partnerschaftsgesellschaft (PartGG), der Verein (§§ 21 ff. BGB) und Zusammenschlüsse, wie etwa die GmbH & Co KG.

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) stellt außerhalb der im Handelsgesetzbuch vorgesehenen Gesellschaften eine häufig vorkommende Personenvereinigung dar. Zu ihrer Errichtung bedarf es drei Voraussetzungen. Es muss sich um einen Zusammenschluss mehrerer Personen durch Vertrag handeln. Ferner ist der Zusammenschluss darauf ausgerichtet, einen erlaubten Zweck zu verfolgen. Darüber hinaus haben sich die Vertragspartner zu verpflichten, den gemeinsamen Zweck zu fördern.

Gesellschaft bürgerlichen Rechts


Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) stellt außerhalb der im Handelsgesetzbuch vorgesehenen Gesellschaften eine häufig vorkommende Personenvereinigung dar. Zur ihrer Errichtung bedarf es drei Voraussetzungen. Es muss sich um einen Zusammenschluss mehrerer Personen durch Vertrag handeln. Ferner ist der Zusammenschluss darauf ausgerichtet, einen erlaubten Zweck zu verfolgen. Darüber hinaus haben sich die Vertragspartner zu verpflichten, den gemeinsamen Zweck zu fördern.

Gesellschaftsformen


Unterschieden werden die Gesellschaften beispielsweise in Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften und Körperschaften ohne notwendige Kapitalstruktur.

Während die Personengesellschaften - mit Ausnahme der sogenannten stillen Gesellschaft - von ihrem Mitgliederbestand unabhängige Träger von Rechten und Pflichten sind und keine juristischen Personen darstellen, handelt es sich bei Kapitalgesellschaften um juristische Personen. Dagegen sind die rechtsfähige Stiftung und der eingetragene Verein (e. V.), ohne Kapitalgesellschaften zu sein, ebenfalls eigenständige juristische Personen.

Kapitalgesellschaften sind u. a. die

Zu den Personengesellschaften gehören u. a.

Mischformen

Ferner gibt es gesellschaftsrechtliche Mischformen, bei denen eine Kapitalgesellschaft oder eine Stiftung als persönlich haftende Gesellschafterin einer Personengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) auftritt, wie u. a.

 

Dienstleistung


Wollen Sie eine Gesellschaft errichten, in eine Gesellschaft eintreten, aus einer Gesellschaft ausscheiden oder sollen Sie als Geschäftsführer einer Gesellschaft berufen werden und möchten Sie den Ihnen vorgeschlagenen Dienstvertrag prüfen lassen, unterstützen Sie PROBST · Rechtsanwälte

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