Handelsrecht
- Muss ich mich als Kleingewerbetreibender in das Handelsregister eintragen lassen?
- Ist es zutreffend, dass ich als Scheinkaufmann im Rechtsverkehr auftrete?
- Welche Angaben müssen meine Geschäftsbriefe enthalten?
- Hafte ich als Erwerber eines Unternehmens gegenüber den Altgläubigern?
- Wann sollte ich Prokura und wann Handlungsvollmacht erteilen?
- Mein Stellvertreter scheint seine Vollmacht zu missbrauchen. Was ist zu unternehmen?
- Was versteht man unter Duldungsvollmacht und wie unterscheidet sie sich von der Anscheinsvollmacht?
- Ich möchte Handelsvertreter einsetzen. Was muss ich beachten?
- Welche Folgen hat die Scheinselbstständigkeit?
- ...
Sonderprivatrecht der Kaufleute
Mit dem Handelsrecht wird das Sonderprivatrecht der Kaufleute umschrieben. Obwohl es auch öffentlich-rechtliche Normen enthält, ist es ein Spezialgebiet des Privatrechts. Es ist in Teilen jedoch nicht nur auf Handel treibende Kaufleute, sondern auch auf das Handwerk, die Industrie und andere Wirtschaftszweige anwendbar. Das Handelsrecht umfasst neben dem Handelsgesetzbuch und seinen Nebengesetzen (Scheckgesetz, Wechselgesetz usw.) im weiteren Sinn unter anderem auch das Gesellschafts-, Wertpapier, Banken- und Börsenrecht.
Kaufmannseigenschaft
Die Kaufmannseigenschaft stellt einen wesentlichen Begriff im Handelsgesetzbuch dar, weil hiermit besondere Pflichten aber auch zahlreiche Privilegien einhergehen. Die Kaufmannseigenschaft darf grundsätzlich dann angenommen werden, wenn
- die zu beurteilende wirtschaftliche Betätigung ein Gewerbe darstellt,
- es sich bei diesem Gewerbe um ein Handelsgewerbe nach § 1 Absatz 2 HGB handelt und
- dieses Handelsgewerbe betrieben wird.
Handelsvertreter
Letztendlich befinden sich im Handelsgesetzbuch vielfältige Regelungen, die auch von Juristen und Rechtswissenschaftlern anderer Rechtsgebiete herangezogen werden. So wird etwa in der Praxis gern die Definition der Selbstständigkeit im Handelsvertreterrecht herangezogen, um eine Abgrenzung von der selbstständigen Tätigkeit und der abhängigen Beschäftigung vornehmen zu können. So heißt es in § 84 Absatz 1 HGB:
„Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.“
Dienstleistung
Wettbewerbsverbote, die auch Arbeitnehmern auferlegt werden können, werden regelmäßig unter Heranziehung der §§ 74 ff. HGB auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfte. So gibt es eine Vielzahl von Bestimmungen im Handelsgesetzbuch, die in ihren Einzelheiten hier nicht umfassend dargelegt werden können. Sachgerecht sollte immer die Besonderheit des Einzelfalls betrachtet werden. PROBST · Rechtsanwälte unterstützen Sie bei Fragen im Zusammenhang mit Ihrem Geschäftsbetrieb, dem Einsatz von Handelsvertretern und Außendienstmitarbeitern oder mit Wettbewerbsverstößen ausgeschiedener Dienstnehmer oder Mitbewerber.