Handelsvertreter
- Was versteht man unter einem Handelsvertreter (§ 84 Absatz 1 Satz 1 HGB) und wie erfolgt die Abgrenzung zu einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis sozialrechtlich und arbeitsrechtlich?
- Wann spricht man von einem Abschlussvertreter und wann von einem Vermittlungsvertreter?
- Wann genießt ein Handelsvertreter als Einfirmenvertreter Schutzrechte wie ein Arbeitnehmer?
- Wo ist die Grenze zwischen Selbstständigkeit und Unselbstständigkeit?
- Was versteht man unter Scheinselbstständigkeit?
- Welche sozialrechtlichen Folgen sind mit der Scheinselbstständigkeit verbunden?
- Gibt es Mindestarbeitszeiten oder Mindestprovisionssätze für Handelsvertreter?
- Wie unterscheidet sich der Handelsvertreter vom Handelsmakler oder Versicherungsmakler?
- Muss ein Handelsvertreter immer in Person auftreten oder ist es ihm gestattet, in Form einer Gesellschaft am Rechtsverkehr teilzunehmen?
- Besteht für einen Handelsvertreter eine Sozialversicherungspflicht und/oder gibt es Befreiungsmöglichkeiten?
- Was versteht man unter einem Mehrfirmenvertreter?
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Selbstständigkeit und Scheinselbstständigkeit
Als selbstständiger Gewerbetreibender ist der Handelsvertreter ständig damit betraut, für einen Unternehmer oder mehrere andere Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen oder deren Namen abzuschließen (§ 84 ff. HGB). Unterschieden wird unter anderem zwischen einem Einfirmenvertreter und Mehrfirmenvertretern. Der Handelsvertreter arbeitet für fremde Rechnung. In nicht wenigen Fällen wird das Rechtsinstitut Handelsvertreter durch die Beteiligten gewählt, obwohl sich aus der tatsächlichen Vertragsdurchführung ergibt, dass der Handelsvertreter rechtlich mangels Selbstständigkeit in einem Arbeitsverhältnis steht. Die damit einhergehenden Abgrenzungsprobleme sind sowohl sozialversicherungsrechtlich als auch arbeitsrechtlich kompliziert und geben regelmäßig, spätestens bei einer Störung der Vertragsbeziehung, Anlass zum Streit.
Rechtsweg
Es stellt sich dann die Frage, ob ein Rechtsstreit, soweit er nicht zu vermeiden ist, vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der ordentlichen Gerichtsbarkeit geführt werden muss. § 5 Absatz 3 Arbeitsgerichtsgesetz stellt den Handelsvertreter dann unter den besonderen Schutz der Arbeitsgerichtsbarkeit, wenn er regelmäßig nur für einen Auftraggeber tätig ist (§ 92 a HGB) und im Durchschnitt nicht mehr als 1.000,00 Euro monatlich aufgrund seines Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provisionen und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen hat.
Dienstleistungen
Hieraus ergeben sich besondere Fragestellungen bei der Begründung, Durchführung und Beendigung eines als Handelsvertretervertrag bezeichneten Vertragsverhältnisses, die PROBST · Rechtsanwälte aufgrund ihrer Kenntnisse und praktischen Erfahrungen mit ihren Fachanwälten für Arbeitsrecht und Sozialrecht umfassend beantworten, und für die sie so Lösungen bei Störungen im Vertragsverhältnis bieten.
Kontakt
Ihr Ansprechpartner im Arbeitsrecht:
Rechtsanwalt Eckhard Probst
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Medizinrecht und Verwaltungsrecht