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Personalvertretungsrecht (BPersVG, LPersVG)


Mitbestimmung und Mitwirkung


In den Personalvertretungsgesetzen finden sich Bestimmungen zur Wahl und zur Zuständigkeit sowie Pflichten und Befugnisse der Personalräte als Personalvertretungen im öffentlichen Dienst. Geregelt werden in den Vorschriften unter anderem die Art und Weise der Bildung der Gesamtpersonalräte, Hauptpersonalräte sowie Jugend- und Auszubildendenvertretungen, deren Aufgaben, insbesondere die Mitbestimmung und Mitwirkung. Es finden sich dort aber auch Schutzbestimmungen zugunsten der Beschäftigten bei arbeitgeberseitig angedachten Kündigungen oder Eingruppierungen. Oftmals stehen den Personalräten im Gegensatz zu Betriebsräten, denen bei bestimmten Maßnahmen nur Beteiligungs- oder Anhörungsrechte zustehen, vergleichsweise starke Rechtspositionen zu. So haben sie nicht nur mitzuwirken, sondern oftmals ein Recht auf Mitbestimmung mit der Folge, dass ohne ihr vorheriges Einvernehmen bestimmte Maßnahmen nicht umsetzbar sind.

Dienstleistungen


Das Bundespersonalvertretungsrecht und die Landespersonalvertretungsgesetze der Länder werfen vielfältige Fragen auf. Dies gilt für den Dienstherrn und den Personalrat ebenso wie für beschäftigte Mitarbeiter oder Beamte einer Dienststelle, die von einer Maßnahme, bei der der zuständige Personalrat beteiligt werden muss und beispielsweise nicht beteiligt wurde, betroffen sind. PROBST · Rechtsanwälte unterstützen Sie bei Fragen im Zusammenhang mit dem Personalvertretungsrecht aufgrund der besonderen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen eines Fachanwalts für Arbeitsrecht und Verwaltungsrecht.

Kontakt


Ihr Ansprechpartner im Arbeitsrecht:

Rechtsanwalt Eckhard Probst

Fachanwalt für Arbeitsrecht, Medizinrecht und Verwaltungsrecht

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