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Leiharbeit und Arbeitnehmerüberlassung


Erlaubnispflicht


Mit dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) wird grundsätzlich jede Arbeitnehmerüberlassung, die im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit stattfindet, der Erlaubnispflicht unterworfen. Diente das AÜG anfänglich dem sozialen Schutz der betroffenen Arbeitnehmer bei der Leiharbeit, werden mittels dieses Gesetzes oftmals auch arbeitsmarktpolitische Zwecke verfolgt.

Unter dem 01. Dezember 2011 wurde der Anwendungsbereich des Gesetzes zur Arbeitnehmerüberlassung erweitert, indem nicht nur für die gewerbsmäßige Leiharbeit, sondern jede Arbeitnehmerüberlassung, die im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit stattfindet, der Erlaubnispflicht unterzogen worden ist. Handelt der Verleiher bei der Leiharbeit ohne Erlaubnis, so sind die Verträge, die er mit den Leiharbeitnehmern und den entleihenden Unternehmen vereinbart, unwirksam, und es gilt, dass Kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer gemäß § 10 AÜG zustande gekommen ist. In Betrieben des Baugewerbes ist die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung für Arbeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden, grundsätzlich verboten.

Richtlinie über Leiharbeit (2008/104/EG)


Motiv für die Änderung des Gesetzes waren Vorgaben der Europäischen Union (EU) durch die Richtlinie über Leiharbeit (2008/104/EG), die zum 05.12.2011 in allen Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden musste. Wesentlich ist, dass Leiharbeitnehmer gegenüber unmittelbar eingestellten Arbeitnehmern des entleihenden Unternehmens nicht benachteiligt werden dürfen. So legt die Richtlinie über Leiharbeit einen allgemein gültigen Rahmen für die Arbeitsbedingungen von Leiharbeitern der EU fest. Die Richtlinie über Leiharbeit gibt das Prinzip der Nichtdiskriminierung zwischen Leiharbeitern und Arbeitnehmern vor und gilt für die wichtigsten Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen. Das Gleichbehandlungsprinzip gilt auch für die Schutzvorschriften und die Rechte, die unbefristet beschäftigte schwangere Arbeitnehmerinnen und stillende Mütter genießen. Ferner sind die Entleihunternehmen verpflichtet, die Leiharbeiter über etwaige offene Stellen zu informieren.

Die Mitgliedsstaaten sind nunmehr verpflichtet sicherstellen, dass alle Bestimmungen, die den Abschluss eines Arbeitsvertrags bzw. das Eingehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Leiharbeiter und dem entleihenden Unternehmen verhindern, rechtlich ungültig sind bzw. für rechtlich ungültig erklärt werden können. Verboten sind auch Vermittlungsgebühren, die von den Leiharbeitern verlangt werden.

Gleichstellungsgrundsatz


Demzufolge wurde zugunsten der Leiharbeitnehmer der so genannte und oben grob beschriebene Gleichstellungsgrundsatz im Gesetz verankert. Dieser betrifft wesentlich unter anderem die gleiche Arbeitszeit, das gleiche Arbeitsentgelt sowie die gleichen Urlaubsansprüche (sog. equal pay und equal treatment). Ein Tarifvertrag kann jedoch abweichende Regelungen zulassen.

Dienstleistung


Für den Verleiher und den Entleiher sind daher rechtssicher abgeschlossene vertragliche Vereinbarungen von elementarer Bedeutung. Aber auch für die Arbeitnehmer stellen sich vielfach Fragen hinsichtlich ihrer Rechtsstellung zum Verleiher (dem Vertragsarbeitgeber) und hinsichtlich ihrer Ansprüche gegen den Verleiher. PROBST · Rechtsanwälte unterstützen Sie hilfreich und fachkompetent aufgrund langjähriger praktischer Erfahrungen im Arbeitsrecht bei Sachverhalten im Zusammenhang mit der Überlassung von Arbeitnehmern.

Kontakt


Ihr Ansprechpartner im Arbeitsrecht:

Rechtsanwalt Eckhard Probst

Fachanwalt für Arbeitsrecht, Medizinrecht und Verwaltungsrecht

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