Betriebsverfassungsrecht (BetrVG)
- Wann darf ein Betriebsrat errichtet werden?
- Was ist ein Betrieb im Sinne des BetrVG?
- Wer gilt als Arbeitnehmer im Sinne des BetrVG?
- Wer ist leitender Angestellter?
- Wie viele Mitglieder hat ein Betriebsrat?
- Wer darf in den Betriebsrat gewählt werden?
- Wem kann aktiv in den Betriebsrat gewählt werden?
- Was versteht man unter einem passiven Wahlrecht zum Betriebsrat?
- Wann und wie finden Betriebsratswahlen statt?
- Was ist ein Übergangsmandat und was ist ein Restmandat?
- Was ist ein Gesamtbetriebsrat und was ein Konzernbetriebsrat?
- Wodurch ist die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat gekennzeichnet?
- Was ist eine Jugend- und Auszubildendenvertretung?
- Welche Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte hat der Betriebsrat?
- Welche Unterrichtungs- und Informationspflichten gibt es?
- Hat der Betriebsrat auch Pflichten?
- Was ist ein Sozialplan, was ein Interessenausgleich?
- Was ist die Einigungsstelle?
- Ist der Betriebsrat bei Kündigungen zu beteiligen?
- Wie, wann und warum darf einem Mitglied des Betriebsrats gekündigt werden?
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Mitarbeitervertretungen
Die Betriebsverfassung ist im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelt und bildet den Rahmen für die grundlegende Ordnung der Zusammenarbeit der von den Arbeitnehmern gewählten Betriebsräte als Mitarbeitervertretung und den Arbeitgebern. Im öffentlichen Dienst bezeichnet man die Mitarbeitervertretung als Personalrat und die Arbeitgeberseite als Dienstherrn, wobei sich ihre wechselseitigen Rechte und Pflichten nach den Personalvertretungsgesetzen der Länder bzw. dem Bundespersonalvertretungsgesetz richten (mehr). In kirchlichen Einrichtungen ist grundsätzlich das Mitarbeitervertretungsgesetz zu beachten.
Arbeitgeber und Betriebsrat
Das BetrVG enthält Regelungen, ab welcher Betriebsgröße ein Betriebsrat gewählt werden kann und wie seine Mitbestimmungs- sowie Mitwirkungsrechte ausgestaltet sind. Darüber hinaus sind wesentliche Informationsrechte des Betriebsrats und Unterrichtungspflichten des Arbeitgebers im BetrVG normiert, wobei die „vertrauensvolle Zusammenarbeit“ zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ein herauszuhebender Aspekt ist. Dennoch gibt es oftmals Störungen in der Zusammenarbeit.
Rechtswahrnehmung
Wenn Sie sich als Arbeitgeber mit einer betriebsverfassungsrechtlichen Problematik konfrontiert sehen oder als Mitarbeitervertretung und/oder Mitglied des Betriebsrates Rechte wahrnehmen möchten, die sich aus dem BetrVG ergeben oder ein Beschlussverfahren unvermeidlich erscheint, unterstützen Sie PROBST · Rechtsanwälte auch mit dem Ziel, eine den Betriebsfrieden fördernde Lösung zu finden. Ebenso stehen wir Ihnen unterstützend zur Seite wenn ein Betriebsrat eingerichtet werden soll.
Kontakt
Ihr Ansprechpartner im Arbeitsrecht:
Rechtsanwalt Eckhard Probst
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Medizinrecht und Verwaltungsrecht