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Geschäftsführer, Vorstände und sonstige Organe


Organschaftliches Rechtsverhältnis und Dienstvertrag


Als Geschäftsführer (etwa einer GmbH) und Vorstand bzw. Vorstandsmitglied wird allgemein das Leitungsorgan von Unternehmen oder sonstigen privaten oder öffentlichen Rechtsformen bezeichnet. Sie vertreten einerseits die Gesellschaft nach außen gerichtlich und außergerichtlich, während sie andererseits nach innen mit der Führung der Geschäfte des Unternehmens betraut sind. Neben der Berufung in das organschaftliche Verhältnis wird mit dem Geschäftsführer oder Vorstand regelmäßig ein Dienstvertrag abgeschlossen. Da beide Akte (Berufung in das Organverhältnis und Begründung einer dienstvertraglichen Abrede mit dem Geschäftsführer oder Vorstand) streng voneinander zu unterscheiden sind, ergeben sich sowohl für das Unternehmen als auch für das Vertretungsorgan oftmals vielfältige Probleme.

Dienstleistungen


PROBST · Rechtsanwälte unterstützen Sie sowohl bei der Begründung einer organschaftlichen Stellung und dienstvertraglichen Vereinbarung, bei Fragen während der Durchführung der Vertragsverhältnisse, als auch in den Fällen, wo die wechselseitigen Rechtsbeziehungen gestört sind und eine Beendigung angestrebt wird bzw. Sie von einer gewillkürten Beendigung betroffen sind.

Kontakt


Ihr Ansprechpartner im Arbeitsrecht und Recht der Dienstleistungen:

Rechtsanwalt Eckhard Probst

Fachanwalt für Arbeitsrecht, Medizinrecht und Verwaltungsrecht

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