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Handwerksrecht


Reform und Europa


Das Handwerksrecht ist Teil des Wirtschaftsverwaltungsrechts. In der Vergangenheit war es vom Meistervorbehalt geprägt. Das deutsche Handwerksrecht wurde mit der großen Handwerksreform liberalisiert und insbesondere an den europäischen Rechtsstandard angepasst. Das neue Gesetz sollte die verfassungs- und gemeinschaftsrechtlichen Bedenken beseitigen und das Handwerksrecht als „zukunftsfähig und europafest“ sichern. Kern war ein teilweiser Abbau des Meisterzwangs. Das ehemalige Erfordernis der Meisterprüfung für 94 Handwerke als Voraussetzung für die Eintragung in die Handwerksrolle wurde auf 41 sogenannte „zulassungspflichtige Handwerke“ reduziert. Diese ergeben sich aus der Anlage A zur Handwerksordnung (HandwO). Daneben bestehen sogenannte zulassungsfreie Handwerke. Der Meisterzwang erfuhr weitere Lockerung. So genügt es grundsätzlich, dass anstatt des Betriebsinhabers nun auch der Betriebsleiter den erforderlichen Meistertitel führt. Dies stellt eine Abkehr vom sogenannten Inhaberprinzip dar. Darüber hinaus kann, mit Ausnahme für wenige Handwerke, auch ein Geselle mit 6-jähriger einschlägiger Berufserfahrung – davon 4 Jahre in leitender Stellung – die Ausübungsberechtigung für ein zulassungspflichtiges Handwerk erhalten (Altgesellenregelung).

Zulassungspflichtiges Handwerk


Das zulassungspflichtige Handwerk hat drei Voraussetzungen. Es muss sich um einen stehenden Gewerbebetrieb handeln, der handwerksmäßig betrieben wird (sogenannte Handwerksmäßigkeit) und ein Gewerbe vollständig umfasst, das in der Anlage A zur Handwerksordnung aufgeführt ist oder bei dem Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (sogenannte Handwerksfähigkeit).

Gewerblicher Handwerksbetrieb


Ein gewerblicher Handwerksbetrieb wird durch die Kriterien der „Handwerksfähigkeit“ und „Handwerks­mäßigkeit“ gekennzeichnet. Es müssen also die allgemeinen Begriffsmerkmale eines Gewerbes gegeben sein, um eine Tätigkeit als handwerklich zu bestimmen. So muss es sich grundsätzlich um eine erlaubte, generell nicht verbotene Tätigkeit im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handeln, und zwar in der Absicht, diese Tätigkeit über einen längeren Zeitraum („auf Dauer“) fortzusetzen und dabei einen Gewinn zu erzielen. Wird dies bejaht, liegt grundsätzlich eine Gewerbsmäßigkeit der beabsichtigten Tätigkeit vor. Wenn darüber hinaus die Gewerbsfähigkeit vorliegt, also weder eine Urproduktion noch ein freier Beruf oder die Verwaltung eigenen Vermögens beabsichtigt wird, handelt es sich generell um eine gewerbliche Tätigkeit.

Existenzgründung oder Erweiterung der Leistungsangebote


Nicht nur Existenzgründer, sondern auch nichthandwerkliche Betriebe, die ihre Leistungsangebote erweitern wollen, stellen sich häufig die Frage, ob ihr Geschäftsgegenstand dem Handwerksrecht unterliegt und möglicherweise einer speziellen handwerklichen Qualifikation bedarf. PROBST · Rechtsanwälte unterstützen Sie bei Fragen im Zusammenhang mit ihrem angestrebten Geschäftsbetrieb oder erweiterten Geschäftsgegenstand unter Berücksichtigung handwerksrechtlicher Bestimmungen.

Kontakt


Ihr Ansprechpartner im Handwerksrecht:

Rechtsanwalt Eckhard Probst

Fachanwalt für Arbeitsrecht, Medizinrecht und Verwaltungsrecht

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