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Polizei- und Ordnungsrecht


Gefahrenabwehr


Das Polizei- und Ordnungsrecht befasst sich als Teil des besonderen Verwaltungsrechts mit der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und die öffentliche Ordnung. Während das Polizeirecht für die Bundespolizei und das Bundeskriminalamt als Bundesrecht ausgestaltet ist, richtet es sich in den Ländern für die Polizei und die Landeskriminalämter nach Landesrecht. Für die Bundespolizei findet das Bundespolizeigesetz (BPolG), für das Bundeskriminalamt das Gesetz über das Bundeskriminalamt (BKAG), für die Zollverwaltung das Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG) und auf Landesebene, beispielsweise für das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern, das Sicherheits- und Ordnungsgesetz Mecklenburg Vorpommern (SOG M-V) Anwendung.

Öffentliche Sicherheit und Ordnung


Die jeweiligen Polizeigesetze beschreiben die Aufgabe der Polizei regelmäßig mit der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Während die öffentliche Sicherheit unter anderem grundsätzlich als Bestand des Staates sowie sonstiger Träger hoheitlicher Gewalt mit ihren Einrichtungen und Veranstaltungen sowie die Unverletzlichkeit von Individualrechtsgütern und das geschriebene Recht umschrieben wird, soll es sich bei der öffentlichen Ordnung als nicht unumstrittenen Begriff nach der überwiegenden Ansicht um die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit, deren Beachtung nach den jeweils herrschenden Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung für ein gedeihliches staatsbürgerliches Zusammenleben beschrieben wird, handeln.

Generalklausel


Bei der polizeirechtlichen- und ordnungsrechtlichen Generalklausel handelt es sich um die Hauptermächtigungsgrundlage zur Abwehr von Gefahren von sogenannten Störern. Zu der Gefahrenabwehr sind als weitere Aufgabe die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten und die Vorbereitung auf die Gefahrenabwehr hinzugetreten.

Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt grundsätzlich dann vor, wenn bei ungehindertem, objektiv zu erwartendem Geschehensablauf in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden für polizeiliche Schutzgüter entstehen kann. Diese Gefahr muss konkret sein und damit einen einzelnen Fall betreffen, der räumlich und zeitlich bestimmt ist. Zur Abwehr bloßer abstrakter Gefahren bedarf es einer polizeilichen Verordnung.

Kontakt


Ihr Ansprechpartner im Verwaltungsrecht:

Rechtsanwalt Eckhard Probst

Fachanwalt für Arbeitsrecht, Medizinrecht und Verwaltungsrecht

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