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Kommunalabgaben


Öffentliche Abgaben


Unter dem Oberbegriff "Kommunalabgaben" werden öffentliche Abgaben zusammengefasst, die eine Gebietskörperschaft (Gemeinde, Landkreise), einen Verband von Gebietskörperschaften (Gemeindeverband, Abwasserverband u. a.) oder andere kommunale Verwaltungsträger von den ihrem Verwaltungsgebiet zugeordneten und/oder dort ansässigen natürlichen und juristischen Personen fordern kann. Unterschieden wird zwischen Beiträgen, Gebühren, Steuern und sonstigen kommunalen Abgaben eigener Art. Die Berechtigung der Gemeinden und Landkreise, kommunale Abgaben zu erheben, haben die jeweiligen Bundesländer näher in ihren Kommunalabgabengesetzen ausgestaltet. In Mecklenburg-Vorpommern bestimmt die Rechtsgrundlagen das Kommunalabgabengesetz (KAG M-V).

 

Kommunale Beiträge


Kommunale Beiträge stellen eine Geldleistung für den Ersatz des Aufwandes für die Anschaffung, Herstellung, Verbesserung, Erweiterung, Erneuerung und den Umbau öffentlicher Einrichtungen oder Teilen davon, jedoch ohne laufende Unterhaltung und Instandsetzung, dar (§ 7 Absatz 1 KAG M-V). Ausreichend ist grundsätzlich, dass der Beitragspflichtige die Möglichkeit hat, die Einrichtung oder Anlage zu nutzen. Demzufolge ist regelmäßig eine tatsächliche Inanspruchnahme nicht erforderlich. Dies ist ein wesentlicher Aspekt, der den Beitrag von der Gebühr für die tatsächliche Nutzung abgrenzt. Neben dem Herstellungsbeitrag nach dem Kommunalabgabengesetz, etwa für die Errichtung einer Abwasserkanalisation mit einem Klärwerk und sonstigen Nebeneinrichtungen, kennt das Gesetz den Erschließungsbeitrag nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB), den eine Kommune für die Herstellung öffentlicher Straßen, der Versorgungs- und Entsorgungsanlagen von den anliegenden Grundstückseigentümern erheben kann. Auszugleichen ist daher regelmäßig ein besonderer Vorteil.

 

Kommunale Gebühren


Kommunale Gebühren sind nach § 4 KAG M-V Geldleistungen für eine besondere Gegenleistung (Amtshandlung oder sonstige Tätigkeit) der Verwaltung (Verwaltungsgebühren) oder für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen (Benutzungsgebühren). Verwaltungsgebühren sind beispielsweise zu entrichtende Leistungen für die Ausstellung eines Bundespersonalausweises oder Führerscheins, während Benutzungsgebühren für Frisch- und Abwasser erhobene werden.

Kommunale Steuern


Nach § 3 KDG M-V können Gemeinden und Landkreise örtliche Verbrauchs- und Aufwandssteuern erheben. Ihnen steht grundsätzlich das Aufkommen aus der Gewerbesteuer und der Grundsteuer zu. Bei Beachtung, dass den Kommunen nach Artikel 106 Absatz 6 Grundgesetz (GG) ein beschränktes eigenes Steuererfindungsrecht zusteht, können sie die örtlichen Verbrauchs- und Aufwandssteuern selbst aufgrund ihres Satzungsrechts im durch das Kommunalabgabengesetz gesetzten Rahmen einführen und erheben. Die bekanntesten Steuern sind die Hundesteuer, die Spielgerätesteuer, die Zweitwohnungssteuer, die Vergnügungssteuer und in jüngerer Zeit die sogenannte Sexsteuer für die Inanspruchnahme entsprechender Dienstleistungen.

Kommunaler Abgaben eigener Art


Unter die Zusammenfassung der Kommunalen Abgaben eigener Art fallen grundsätzlich alle kommunalen Abgaben, die den kommunalen Steuern, Gebühren und Beiträgen nicht eindeutig zugeordnet werden können. Zu denken ist beispielhaft an die Kur- und Fremdenverkehrsabgaben als Mischform von Gebühr und Beitrag, wie sie in § 11 KAG M-V näher umschrieben sind.

Dienstleistung


Wenn Sie beispielsweise zu einem Herstellungsbeitrag oder Erschließungsbeitrag herangezogen wurden, überprüfen PROBST · Rechtsanwälte fachkompetent und praxisnah, inwieweit ihre Beitragspflicht tatsächlich entstanden ist und inwieweit berechtigte oder nachvollziehbare Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung tatsächlich bestehen. Hierzu gehört selbstverständlich auch die Rechtmäßigkeitsprüfung der zugrundeliegenden Satzung.

Kontakt


Ihre Ansprechpartnerin im Kommunalabgabenrecht:

Rechtsanwalt Eckhard Probst

Fachanwalt für Arbeitsrecht, Medizinrecht und Verwaltungsrecht

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