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Erschließungs- und Erschließungsbeitragsrecht


"Erstmalige" Herstellung


Unter einer Erschließung wird grundsätzlich die erstmalige Herstellung der Nutzungsmöglichkeiten von Grundstücken durch ihren Anschluss an das Wegenetz, die Errichtung örtlicher Straßen, Grünanlagen (verkehrsmäßige Erschließung) und durch ihren Anschluss an Versorgungs- und Entsorgungsnetze (Elektrizität, Gas), die öffentliche Wasserversorgung und die Kanalisation als Teil der technischen Erschließung verstanden. Regelungen hierzu finden sich in den §§ 123 ff. Baugesetzbuch (BauGB).

Erschließungsbeitrag


Aufgrund dieser Erschließung wird von der hierfür zuständigen Gemeinde ein Erschließungsbeitrag in Beitragsbescheiden als Kostenersatz für die Herstellung von Teilanlagen einer Straße, wie die Fahrbahn, Mischflächen, Gehwege, Straßenbeleuchtung, Straßenentwässerung, Parkflächen, Radwege, Verkehrsgrün, sowie für die Kosten hinsichtlich des Erwerbs der zugrunde liegenden Flächen erhoben. Oftmals wird die Erschließung auch durch einen sogenannten Erschließungsträger auf Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Erschließungsvertrags (§ 124 Absatz 1 BauGB) durchgeführt. Dieser veräußert zu bebauende Grundstücke an Bauwillige und hat hierfür bereits den Aufwand für die Erschließung in den Kaufpreis mit einkalkuliert. Damit entfällt für die Gemeinden, denen nach Abschluss der Maßnahmen die öffentlichen Verkehrsflächen übereignet werden, grundsätzlich die Notwendigkeit der Beiziehung des Erschließungsaufwandes in Beitragsbescheiden. Die Erschließungslast nach § 123 Absatz 1 BauGB verbleibt jedoch bei der Gemeinde. Dies kann dann bedeutsam werden, wenn der Erschließungsträger insolvent wird und die Erschließung nicht abschließt. Im Außenverhältnis gegenüber Dritten bleibt die Gemeinde demzufolge für die Erschließung verantwortlich, zumal diese eine grundsätzliche Voraussetzung für die Bebaubarkeit von Grundstücken ist.

Der Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung ist nicht mit dem Ausbaubeitrag zu verwechseln. Hiervon spricht man dann, wenn die Erneuerung einer bereits bestehenden und sanierungsbedürftigen Straße, deren Erweiterung oder Verbesserung erfolgt und die Eigentümer der anliegenden Grundstücke an dieser Maßnahme finanziell beteiligt werden (mehr).

 

Dienstleistungen


Ein Rechtsanspruch auf eine Erschließung besteht in der Regel nicht. Etwas anderes kann dann gelten, wenn die Gemeinde nach der Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplans das ihr zumutbare Angebot eines Dritten, die im Bebauungsplan vorgesehene Erschließung vorzunehmen, ablehnt. Daneben hat die Rechtsprechung insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes Fallgestaltungen benannt, bei deren Vorliegen die gemeindliche Erschließungslast zur Pflicht erstarken kann. Wenn Sie Probleme im Zusammenhang mit der Erschließung Ihres Grundstücks haben, insbesondere der Ansicht sind, ungerechtfertigt einen Bescheid zur Zahlung von Erschließungsbeiträgen erhalten zu haben, unterstützen Sie mit ihren theoretischen Kenntnissen und praktischen Erfahrungen PROBST · Rechtsanwälte auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts.

Kontakt


Ihr Ansprechpartner im Erschließungsrecht:

Rechtsanwalt Eckhard Probst

Fachanwalt für Arbeitsrecht, Medizinrecht und Verwaltungsrecht

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