Arzthaftungsrecht
- Was ist zu tun, wenn ein Behandlungsfehler vermutet wird?
- Wer muss beweisen, dass der Schaden durch einen Behandlungsfehler verursacht wurde?
- Gibt es unter bestimmten Voraussetzungen Beweiserleichterungen?
- Was ist ein sog. grober Behandlungsfehler?
- Muss der Arzt über alternative Behandlungsmethoden aufklären?
- Muss der Arzt die Behandlungsunterlagen herausgeben?
- Was ist zu tun, wenn die Herausgabe der Behandlungsunterlagen verweigert wird?
- Welche Schäden können geltend gemacht werden?
- Wie hoch ist der Schmerzensgeldanspruch?
- ...
Ersatz materieller und immaterieller Schäden
Ein nicht unwesentliches Tätigkeitsfeld im Medizinrecht ist das ärztliche Haftungsrecht. Hierunter versteht man den Teilbereich des Medizinrechts, der sich mit der Verantwortlichkeit eines Arztes gegenüber seinen Patienten für erlittene Schäden infolge eines schuldhaften Handelns bei der Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit befasst. Die Behandlung eines Patienten erfolgt regelmäßig aufgrund eines Behandlungsvertrages. Mit Übernahme der Behandlung ist der Arzt seinen Patienten gegenüber zur Sorgfalt nach den Vorschriften des bürgerlichen Vertragsrechts verpflichtet, und zwar unabhängig davon, ob ein Behandlungsvertrag unmittelbar zwischen dem Arzt und dem Patienten geschlossen wurde oder die Behandlung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung nach den Bestimmungen über die gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) erfolgt.
Behandlungsfehler
Verstößt der Arzt gegen seine Pflichten, spricht der Jurist von einem Behandlungsfehler, der dem Grunde nach Schadensersatzpflichten auslöst bzw. auslösen kann. Die Pflichten des Arztes sind sehr umfangreich und Fehler können sich bereits bei der Befunderhebung ergeben. Daneben gibt es unter anderem Aufklärungs- und Dokumentationsfehler im Rahmen der ärztlichen Behandlung. Entwickelt sich hieraus ein Schaden zum Nachteil des Patienten befinden sich der Arzt und der Patient im Bereich des Arzthaftungsrechts. Auch sonstige Pflichtverstöße, wie beispielsweise der Verstoß gegen die Pflicht zur ärztlichen Verschwiegenheit, können Ersatzansprüche des Patienten auslösen. Weiterhin gehört zu den Pflichten eines Arztes auch die Beratung des Patienten, und zwar auch hinsichtlich der wirtschaftlichen Folgen der Behandlung.
Schlichtungsverfahren
Neben unserer Tätigkeit im Gerichtsverfahren betreuen wir auch außergerichtliche Mandate. Oftmals wird der Abklärung im Gerichtsverfahren ein Schlichtungsverfahren vor den Schlichtungsstellen der Ärztekammern oder vor eingerichteten Gutachterkommissionen vorangestellt. In Anspruch genommen werden hierbei nicht nur die behandelnden Ärzte und Zahnärzte, sondern auch die Klinikträger und Krankenhäuser, Physiotherapeuten, Hebammen und das Pflegepersonal. Regelmäßig geht es hierbei um Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen.
Dienstleistungen
Werden Sie so als Klinikträger, Arzt oder sonstige Hilfsperson im Gesundheitswesen in Anspruch genommen, unterstützen Sie PROBST · Rechtsanwälte auf Grundlage ihrer besonderen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen mit ihren Fachanwälten für Medizinrecht sowie Sozialrecht. Dies gilt ebenso, wenn Sie meinen oder den Verdacht haben, aufgrund einer fehlerhaften Behandlung einen Schaden erlitten zu haben. Ferner steht Ihnen mit Frau Rechtsanwältin Dr. Probst, zugleich einer Fachanwältin für Medizinrecht und Sozialrecht, eine kompetente Gesprächspartnerin zur Verfügung, die darüber hinaus als Ärztin umfassende medizinische Kenntnisse hat und über entsprechende besondere praktische Erfahrungen verfügt.
Kontakt
Ihre Ansprechpartner im Arzthaftungsrecht:
Rechtsanwältin Dr. med. Annette Probst
Ärztin sowie Fachanwältin für Medizinrecht und Sozialrecht