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Private Krankenversicherung


Weitere Informationen zu Privatversicherungen finden Sie hier.

Versicherungsvertragsgesetz


§ 193 Absatz 3 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) bestimmt:

(3) Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen für sich selbst und für die von ihr gesetzlich vertretenen Personen, soweit diese nicht selbst Verträge abschließen können, eine Krankheitskostenversicherung, die mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst und bei der die für tariflich vorgesehene Leistungen vereinbarten absoluten und prozentualen Selbstbehalte für ambulante und stationäre Heilbehandlung für jede zu versichernde Person auf eine betragsmäßige Auswirkung von kalenderjährlich 5.000 Euro begrenzt ist, abzuschließen und aufrechtzuerhalten; für Beihilfeberechtigte ergeben sich die möglichen Selbstbehalte durch eine sinngemäße Anwendung des durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils auf den Höchstbetrag von 5.000 Euro. Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht für Personen, die

  1. in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder versicherungspflichtig sind oder
  2. Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben im Umfang der jeweiligen Berechtigung oder
  3. Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben oder
  4. Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind für die Dauer dieses Leistungsbezugs und während Zeiten einer Unterbrechung des Leistungsbezugs von weniger als einem Monat, wenn der Leistungsbezug vor dem 1. Januar 2009 begonnen hat.

 

Krankenversicherungspflicht


Danach besteht seit dem Jahr 2009 eine Versicherungspflicht für alle Personen mit Wohnsitz im Inland, es seid denn, man ist gesetzlich versichert, hat Ansprüche auf Heilfürsorge, Beihilfe oder vergleichbare Ansprüche oder fällt unter einen sonstigen Ausnahmetatbestand. Demzufolge ist so die private Pflichtversicherung institutionalisiert worden. Die Versicherungsarten in der privaten Krankenversicherung sind jedoch zum Teil sehr unterschiedlich. Unterschieden wird zwischen der Vollversicherung, der Teilversicherung und der Zusatzversicherung.

Dienstleistungen


Während die Vollversicherung grundsätzlich die gesamten Krankheitskosten, zumindest jedoch die ambulanten und stationären Krankheitskosten (sog. substitutive Krankenversicherung) absichert, deckt die Teilversicherung, beispielsweise bei Beamten mit Anspruch auf Beihilfe gegen ihren Dienstherrn, einen Anteil der Krankheitskosten ab. Mit der Zusatzversicherung werden zusätzliche Risiken, abgesichert. Es kann sich hierbei um eine Ergänzung der gesetzlichen Krankenversicherung, unter anderem in Form einer Auslandskrankenversicherung, Krankenhaustagegeld- oder Krankentagegeldversicherung, handeln. Bei Rechtsproblemen mit der privaten Krankenversicherung, aber auch der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn die GKV Ihre Aufnahme ablehnt, unterstützen Sie PROBST · Rechtsanwälte mit ihren Fachanwälten aufgrund ihrer besonderen Kenntnisse im Recht der privaten und gesetzlichen Krankenversicherung.

Kontakt


Ihre Ansprechpartner im Medizinrecht:

Rechtsanwältin Dr. med. Annette Probst

Ärztin sowie Fachanwältin für Medizinrecht und Sozialrecht

Rechtsanwalt Eckhard Probst

Fachanwalt für Arbeitsrecht, Medizinrecht und Verwaltungsrecht

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