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Psychotherapeutenrecht


Mit Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes am 01.01.1999 hat sich der Status der Psychotherapeuten erheblich geändert. Seit dieser Zeit sind sie in das System der vertragsärztlichen Versorgung integriert worden. Zu beachten sind bei der vertragsärztlichen Versorgung etwa die durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) einerseits und die Krankenkasse andererseits als Anlage zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) geschlossene Vereinbarung über die die Anwendung von Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung (Psychotherapie-Vereinbarung) und die Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Durchführung der Psychotherapie (Psychotherapie-Richtlinien) nach § 92 Absatz 6 a des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V).

Psychotherapie als Leistung der gesetzlichen Krankenkassen


So darf Psychotherapie erbracht werden, soweit und solange eine seelische Krankheit vorliegt, wobei als seelische Krankheit auch eine geistige oder seelische Behinderung gilt, bei der Rehabilitationsmaßnahmen notwendig werden. Psychotherapie scheidet jedoch dann als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung aus und gehört nicht zur vertragsärztlichen Versorgung, wenn sie nicht der Heilung oder Besserung einer Krankheit bzw. der medizinischen Rehabilitation dient. Entsprechend gilt dies auch für Maßnahmen, die ausschließlich zur beruflichen Anpassung oder zur Berufsförderung bestimmt sind, für Erziehungsberatung, Sexualberatung, körperbezogene Therapieverfahren, darstellende Gestaltungstherapie sowie heilpädagogische oder ähnliche Maßnahmen.

Dienstleistungen


Die Rechtsstellung der Psychotherapeuten bei der vertragsärztlichen Versorgung bedarf oftmals einer gesonderten rechtlichen Betrachtung. PROBST · Rechtsanwälte begleiten Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten bei Zulassungsverfahren, Honorarstreitigkeiten, bei der Praxisabgabe oder -übernahme sowie der vertraglichen Gestaltung von Kooperationen einschließlich der Errichtung und/oder Beteiligung an einem Medizinischen Versorgungszentrum.

Kontakt


Ihre Ansprechpartner im Medizinrecht:

Rechtsanwältin Dr. med. Annette Probst

Ärztin sowie Fachanwältin für Medizinrecht und für Sozialrecht

Rechtsanwalt Eckhard Probst

Fachanwalt für Arbeitsrecht, für Medizinrecht und für Verwaltungsrecht

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