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Recht der privaten Personenversicherung


Begriff


Unter Personenversicherungen versteht man Individualversicherungen, die sich einerseits auf eine einzelne Person und anderseits auf persönliche Risiken beziehen. Das Versicherungsverhältnis wird durch einen privatrechtlichen Versicherungsvertrag zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer begründet.

Unterscheidung


Zu unterscheiden sind die Versicherungen von den gesetzlich vorgesehenen Sozialversicherungen, wie die gesetzliche Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherung. Dennoch können auch Individualversicherungen zwingend durch den Gesetzgeber vorgesehen sein. Dies trifft beispielsweise auf die Krankenversicherung zu, soweit kein anderweitig im Gesetz vorgesehener Versicherungsschutz besteht. Der Versicherungsnehmer kann in diesem Fall jedoch den Versicherer grundsätzlich frei wählen.

Absicherung und Vorsorge


Letztendlich fasst man unter der Bezeichnung Personenversicherung diejenigen Versicherungen zusammen, die der Absicherung und/oder Vorsorge von Risiken dienen und in der Person selbst liegen. Auch wenn die Unfallversicherungen aus versicherungstechnischen Gründen im Rahmen der Spartenbildung als Kompositversicherung, also der Schaden- und Unfallversicherung, bezeichnet wird, dient sie der Absicherung von persönlichen Risiken. Im Wesentlichen werden Personenversicherungen wie folgt unterschieden:

Dienstleistungen


Über einen Leistungsanspruch, sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach, kann zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem Versicherten Streit entstehen. So ist es nicht selten, dass Verletzungen im Zusammenhang mit der Berufsausübung durch die Berufsunfähigkeitsversicherung nicht als Berufsunfall anerkannt werden. Auch kann Streit über die Höhe einer etwaigen Erwerbsminderung bestehen. Im Krankenversicherungsrecht kann der Leistungsumfang des Versicherers durchaus für Ärgernisse sorgen. so etwa bei schwerwiegenden Erkrankungen und neuen medizinischen Methoden, wenn die herkömmlichen Methoden keine Verbesserung oder zumindest Linderung der Erkrankung versprechen. Bestehen unterschiedliche Auffassungen zwischen Ihrem Versicherungsunternehmen und Ihnen als versicherte Person, unterstützen Sie PROBST · Rechtsanwälte praxisnah und fachkompetent bei der Durchsetzung Ihrer berechtigten Ansprüche.

Kontakt


Ihre Ansprechpartnerin im Versicherungsrecht:

Rechtsanwältin Dr. med. Annette Probst

Ärztin sowie Fachanwältin für Medizinrecht und Sozialrecht

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